In dieser Satzung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mit gemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen Heimat- und Verkehrsverein Siddinghausen e.V. und hat seinen Sitz in 33142 Büren-Siddinghausen. Sein Aufgabenbereich erstreckt sich auf den Ortsteil Büren-Siddinghausen.
§ 2 Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er will durch seine Tätigkeit zur allgemeinen, öffentlichen Gesundheitspflege, Pflege der Heimatliebe, Heimatkunde und Erschließung der heimatlichen Schönheiten, der Bauten und Kulturstätten beitragen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
– Mithilfe bei der Schaffung, Pflege und Erhaltung der Einrichtung, die der Erholung und Gesundung dienen (z.B. Schaffung von Wanderwegen, Errichtung von Bänken, Schutzhütten und Führungen von Wanderungen, sowie Markierung der Wanderwege).
– Pflege der Heimatliebe und der Heimatkunde (z. B. Vorträge und Wanderungen, Verschönerungen) des Ortsbildes, Erhaltung der Volksbräuche und Sitten, der Naturdenkmäler usw.) Der Verein darf keine anderen als die vorstehend bezeichneten Zwecke verfolgen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Verein
Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat:
– Ordentliche Mitglieder
– Ehrenmitglieder
§ 5 Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (Einzelpersonen, Vereinigungen, Firmen) werden, die die gemeinnützigen Satzungszwecke unterstützen wollen. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet
– durch freiwilligen Austritt mit Vierteljahresfrist zum Schluss des Geschäftsjahres
– durch den Tod des Mitgliedes
– durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.
Ausgeschlossen werden kann, wer die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins nicht mehr unterstützt oder ihnen zuwiderhandelt, insbesondere wer ohne Rücksicht auf die gemeinnützige Zielsetzung die Förderung eigennütziger Belange verlangt. Ausgeschlossen kann außerdem werden, wer den Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht regelmäßig bzw. vollständig bezahlt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte und Pflichten. Die Einziehung rückständiger Beiträge bleibt vorbehalten.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen.
§ 7 Eintritt
Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Beitrages. Der Jahresbeitrag wird per Bankeinzug eingezogen. Er wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden. Sie sind im zweiten Monat des Geschäftsjahres fällig.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
– Der Vorstand
– Der erweiterte Vorstand
– Die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB)
§ 9 Vorstand
Der Vorstand des Heimat- und Verkehrsvereins Siddinghausen e.V. im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Geschäftsführer und dem Kassierer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder dem Stellvertreter zusammen mit dem Geschäftsführer oder dem Kassierer vertreten. Der Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen der Satzung. Seine Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre; die Wiederwahl ist zulässig. Der erweiterte Vorstand besteht aus den vorgenannten Personen und 2 Beisitzern. Die Wahl des Vorstandes und erweiterten Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtsdauer solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Der Ortsvorsteher des Ortsteiles Büren-Siddinghausen wird zu allen Vorstandsversammlungen eingeladen. Er hat in diesem Gremium ein Vorschlags- und Beratungsrecht. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen in der Regel eine Woche, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher, unter Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens vier seiner Mitglieder. Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Vorstand hat folgende Aufgaben. Er hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der nach §2 dieser Satzung gestellten Aufgaben.
Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:
– Aufstellung des Haushaltsplanes
– Verwaltung des Vereinsvermögens
– Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich einmal einberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat statt zu finden, wenn 1/5 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Mitgliederversammlungen sind mindestens eine Woche vorher schriftlich oder als Aushang an der vereinseigenen Informationstafel mit Standort an der Siddinghäuser Hauptbushaltestelle „Siddinghausen Ort“ Ecke Ritterteichstraße / Sidagstraße unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit dieser Stimmen, ab-gesehen von den in den §§ 12 und 13 festgelegten Fällen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens 3 Tage vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden. Die Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) mindestens folgende Punkte enthalten:
– Jahresbericht
– Jahresrechnung
– Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes
– Notwendige Neuwahlen (Vorstand)
– Wahlen von zwei Kassenprüfern
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.
§ 12 Satzungsänderung
Für Abänderungen an der Satzung ist die Mitgliederversammlung zuständig. Sie bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmen.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig (§ 11 der Satzung) mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
§ 14 Vermögen bei Auflösung
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt nach einer Sperrfrist von 5 Jahren das nach Abzug von Schulden verbleibende Vermögen an die Vereinsgemeinschaft Siddinghausen e.V. zu. Existiert dieser Verein zu dem eintretenden Zeitpunkt nicht mehr und hat keinen zweckmäßigen Nachfolger, fällt das Vermögen an die Stadt Büren zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2, jedoch nur im Ortsteil Siddinghausen. Sollte jedoch innerhalb der Sperrfrist ein neuer Heimat- und Verkehrsverein entstehen, fällt das Vereinsvermögen diesem zu.
Die vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 16.12.2022 beschlossen.
Heimat- und Verkehrsverein Siddinghausen e.V.